Unsere Bestimmungen
Fischereirechtliche Bestimmungen
Mindestmaße und Schonzeiten des Angelvereins Kirchdorf e.V.:
Mindesmaß (cm) | Schonzeit | |
---|---|---|
Aal | 45 | - |
Aland | 25 | - |
Bachforelle | 25 | - |
Barbe | 35 | - |
Brasse | 40 | - |
div. Weißfische | 25 | - |
Döbel | 30 | - |
Flussbarsch | 25 | - |
Gründling | 12 | - |
Güster | 25 | - |
Hecht | 50 - 100 | 01.01. - 30.04. |
Karausche | 30 | - |
Karpfen | 40 | - |
Kaulbarsch | 15 | - |
Quappe (Aalrutte) | 25 | - |
Rotauge | 25 | - |
Rotfeder | 25 | - |
Schleie | 35 | - |
Wels | 50 | - |
Zander | 50 - 90 | 01.02. - 31.05. |
Flusskrebs | 25 | - |
Bei nicht aufgeführten Fischen gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten nach den Vorgaben der Nds. Binnenfischereiordnung Die gesetzlichen Vorschriften (waidgerechter Umgang mit der Kreatur, Fangverbote, sonstige Schonzeiten, etc.) sind genauestens zu beachten.
Der Angelplatz ist sauber zu halten und sauber zu verlassen. Die Gewässerböschung darf nicht beschädigt werden. Campingähnliche Zustände (laute Musik, Zelten, Lagerfeuer, etc.) sind untersagt. Die Benutzung eines angemessenen Wetterschutzes ist gestattet. Das Hältern von Fischen ist verboten.
Zugelassene Fanggeräte: 3 Handangeln (mit je nur 1 Haken), davon 1 auf Raubfisch Das Nachtangeln ist zugelassen. Reusen und Wasserfahrzeuge sind für Gastangler nicht zugelassen Das Angeln in der Sohlgleite der Stauanlage Loge ist verboten.
Besondere Auflagen:
- Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur unter der Aufsicht einer geeigneten Person und zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung fischen (§15 NFischG).
- Den Fischereiaufsehern bzw. den Kontrollorganen sind auf Verlangen Erlaubnisschein und gefangene Fische vorzulegen. Anweisungen ist Folge zu leisten. Verstöße gegen gesetzliche und fischereirechtliche Bestimmungen können mit dem Einzug der Angelerlaubnis geahndet werden.